ALZB
Stand: 01. Oktober 2021
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB) der
delwo metall GmbH, D-66538 Neunkirchen
I) Geltung
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB) gelten für Verträge zwischen der Firma delwo metall GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“) und Unternehmen (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich bei Vertragsschluss etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich bei Vertragsabschluss etwas Abweichendes vereinbart wurde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Auftraggebern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II) Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote sind unverbindlich und freibleibend im Sinne einer Abgabe eines Angebotes an den Auftraggeber. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware, aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Auftrages zustande. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2. Von der Verkäuferin herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten wie zum Beispiel Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn die Verkäuferin sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Änderungen der Lieferung oder Leistung behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
3. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Verkäuferin nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
III) Preise
1. Die Preise der Verkäuferin verstehen sich in Euro ab Lager oder Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll, sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben in der jeweils gültigen Höhe. Die Preise ergeben sich aus dem von der Verkäuferin abgegebenen schriftlichen Angebot oder aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, mangels schriftlicher Vereinbarung bei Lieferung ab Werk oder Lager zu den am Liefertag gültigen Preisen der Verkäuferin. Im Falle einer Preissteigerung für Aluminium-Rohstoffe auf der Basis der LME-Stock-Exchange London (größer als 5%) behält sich die Verkäuferin das Recht vor, den vereinbarten Preis nach Ablauf einer vierwöchigen Frist nach Vertragsschluss um den gleichen Prozentsatz der Preissteigerung zu erhöhen. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben, neue Steuern oder Gebühren eingeführt oder erhöht, ist die Verkäuferin - auch bei frachtfreier und/oder unverzollter Lieferung - berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.
3. Kanal- und Ladestraßengebühren, Liege- und Standgelder, Zuschläge für Niedrig- und Hochwasser, Eisliegegelder u. ä., gehen zu Lasten des Auftraggebers.
IV) Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. gemäß Vereinbarung. Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Verkäuferin verschuldet.
2. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
3. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Mehraufwand pauschal mit 5% der vereinbarten Nettosumme in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass die Verkäuferin nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen höher sind oder der Auftraggeber nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen niedriger sind.
4. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sowie von Vorleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist im Fall von Holschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für den Liefergegenstand dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin gilt bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Verkäuferin oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei Bringschuld ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Eingang der Ware beim Auftraggeber maßgeblich. Liefer- und/oder Leistungsfristen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Falls die Verkäuferin die Lieferung angeboten hat und einer vom Auftraggeber gewünschten Lieferverschiebung zustimmt, ist die Verkäuferin berechtigt, 5% des jeweils vereinbarten Nettopreises zusätzlich zu verlangen.
5. Hat die Verkäuferin die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss ihr zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auftraggeber schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt des Verzugs zu erklären, ob er beliefert werden will, vom Vertrag zurücktreten. Sollte er sich nicht innerhalb der Frist erklären, so ist er nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Sofern die Verkäuferin kein Vorsatz oder grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung trifft oder sofern es sich nicht um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt (zum Beispiel bei einem kaufmännischen Fixgeschäft), sind Schadensersatzansprüche auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Keinesfalls können Schadensersatzansprüche über 10% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung hinaus geltend gemacht werden.
6. Sofern keine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart wurde, ist die Verkäuferin zur sofortigen Leistungserbringung berechtigt und bis spätestens vier Monate nach Vertragsabschluss verpflichtet. Sollte die Verkäuferin nicht fristgerecht die ihr obliegende Leistung erbringen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Auftraggeber, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten.
V) Güten, Maße, Gewichte und Abnahme, CE- und GS-Zeichen
1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht andere Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch, Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen. Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherung von Eigenschaften, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie zum Beispiel CE- und GS-Zeichen.
2. Für die Gewichte ist die von der Verkäuferin oder deren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Lieferscheins. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wiegen nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Metallhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei NE-Metallen, wie z. B. Aluminium, Kupfer, Messing oder Edelstahl, gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Wahl entweder durch Verwiegen oder durch theoretische Berechnung nach DIN ermittelt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die branchenüblichen Unter- oder Überlieferungen bis zu 20% der Bestellmenge in jeder Mengeneinheit vorzunehmen.
3. Sehen die entsprechenden Werknormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese aus dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, ist die Verkäuferin berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme erkennbar gewesen.
VI) Versand und Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der Verkäuferin überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.
2. Die Verkäuferin bestimmt Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
3. Vertragsgemäß versandfertig gemachte Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist die Verkäuferin berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach ihrer Wahl zu verwenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
4. Wird ohne das Verschulden der Verkäuferin der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist sie berechtigt, auf einen anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Verkäuferin dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten ab Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Sofern die Verkäuferin den Transport übernimmt, gilt die Vorschrift des § 447 BGB.
6. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen z. B. Korrosion geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefert die Verkäuferin verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt die Verkäuferin nach ihrer Erfahrung und auf Kosten des Auftraggebers.
7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind der Verkäuferin Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben, andernfalls ist sie berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.
8. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so ist die Verkäuferin zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Verkäuferin kann den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
9. Falls die Verkäuferin die Lieferung angeboten hat und einer vom Auftraggeber gewünschten Lieferverschiebung zustimmt, ist die Verkäuferin berechtigt, 5% des jeweils vereinbarten Nettopreises zusätzlich zu verlangen.
10. Sofern für die Erfüllung der Lieferungen und/oder Leistungen eine Genehmigung, insbesondere eine Exportgenehmigung, nach dem Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland, der EU oder nach einer sonstigen internationalen Rechtsquelle erforderlich ist, ist jeder Vertrag mit der Verkäuferin aufschiebend, bedingt durch die Erteilung der vorgenannten Genehmigung. In diesem Fall wird der bis dahin schwebende bzw. betroffene einzelne Liefervertrag endgültig unwirksam, wenn die Genehmigung nicht innerhalb von 12 Monaten erteilt wird. Sollte erst nach Abschluss oder im Laufe der Umsetzung des Vertrages das Erfordernis einer Genehmigung nach den vorgenannten Rechtsordnungen entstehen, ist der betroffene Vertrag auflösend bedingt durch die Nichterteilung der vorgenannten Genehmigung binnen 12 Monaten. Wird der Vertrag infolge Nichteintritts der aufschiebenden Bedingung nicht wirksam oder infolge Eintritts der auflösenden Bedingung unwirksam, so sind jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin ausgeschlossen.
VII) Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Die Rechnungsbeträge sind netto fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, der Verkäuferin nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Verkäuferin ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere, wenn der Auftraggeber fällige Forderungen der Verkäuferin nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche der Verkäuferin gefährdet erscheinen. Die Verkäuferin kann in diesem Fall weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fällige Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus mit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus Voraufträgen vom Auftraggeber bar bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt werden.
2. Die Verkäuferin hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für ihre Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
3. Die Verkäuferin kann mit ihren sämtlichen Gegenforderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber aufrechnen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden die Forderungen der Verkäuferin insoweit spätestens mit der Fälligkeit ihrer Verbindlichkeit aufrechenbar und mit Wertstellung abgerechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, die Aufrechnung zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht einschließlich des § 369 HGB gelten zu machen, wenn die entsprechende Forderung unstrittig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.
4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit infrage stellen, so werden alle Forderungen der Verkäuferin, auch soweit sie dafür Wechsel entgegengenommen hat, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen ist sie in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Bezahlung an, so ist die Verkäuferin berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.
Stand: 01. Oktober 2021
VIII) Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
1. Voraussetzung für die Lieferverpflichtung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Wenn der Verkäuferin nach Vertragsabschluss die Zahlungseinstellung, die Beantragung oder Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt werden oder wenn der Auftraggeber gegen die Vereinbarung dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen verstößt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, ist die Verkäuferin berechtigt, die ihr obliegende Lieferung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit für sie geleistet wird.
2. Bei Eintritt der vorgenannten Umstände ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche Forderungen aus bereits ihrerseits ausgeführten Verträgen fällig zu stellen.
3. Die Verkäuferin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung eine von ihr eingeforderte Sicherheitsleistung oder Gegenleistung nicht erbringt.
IX) Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
X) Gewährleistung, Sachmängel
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerks bzw. des Lagers der Verkäuferin.
2. Die gelieferten Gegenstände sind, unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Verkäuferin nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der Verkäuferin nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. Innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt die Verkäuferin unentgeltlich etwaige Mängel, welche nachweislich vor Gefahrübergang vorgelegen haben, ausschließlich im Wege der Nacherfüllung vor Ort oder im Werk nach Wahl der Verkäuferin. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Verkäuferin über. Auf Verlangen der Verkäuferin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einen anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Verkäuferin nach ihrer, innerhalb angemessener Frist, zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ein Fehlschlagen von Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Gibt der Auftraggeber der Verkäuferin keine Möglichkeit sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er der Verkäuferin, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
5. Eine Lieferung von Ware, die als deklassierte Ware verkauft wird (IIa Ware), erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Mehr- oder Mindermengen bis zu 20% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Die Vergütung wird um den entsprechenden Prozentsatz angepasst. Ein Mangel im Sinne des § 434 BGB liegt im Übrigen nur dann vor, wenn es sich bei Gefahrübergang nicht nur um unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur um erhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit handelt.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung, d. h. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung der Ware, oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
XI) Haftung und Verjährung
1. Die Haftung der Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränkt.
2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Vertragswesentlich sind auch die Verpflichtungen, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sind.
4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
6. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
XII) Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt:
a) die Verkäuferin wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI.
c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend.
5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.
XIII) Schlussbestimmungen
1. Ist der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber nach Wahl der Verkäuferin das sachlich zuständige Gericht im OLG Bezirk Saarbrücken oder das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die Verkäuferin ist in diesen Fällen jedoch Saarbrücken ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren Verkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht, das heißt die Regelungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.
3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.