AEB

I) Geltung

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der delwo metall GmbH, D-66538 Neunkirchen


des Leistungsverzugs 0,5 % des Gesamt-Nettoauftragswertes pro angefangene Kalenderwoche, maximal 25 %, als Schadensersatz geltend zu machen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachweis eines weitergehenden, dann vom Auftragnehmer zu erstattenden Schadensersatzes wird durch die vorstehende

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam Auftragnehmer genannt), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftragnehmern über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen unserer Auftragnehmer oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Konditionen vereinbart, so gelten diese allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

II) Angebote und Bestellung
1. Die Erstellung und Zusendung von Angeboten durch den Auftragnehmer ist für die Auftraggeberin kostenlos und unverbindlich.
2. Eine Bestellung gilt erst dann als aufgegeben, wenn sie von der Auftraggeberin schriftlich abgefasst ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für die Auftraggeberin nur verbindlich, wenn sie diese durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt hat. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Auftragnehmer an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen, über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Unvollständigkeiten, Schreib- und/oder Rechenfehlern in den von der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen, entsteht für die Auftraggeberin keine Verbindlichkeit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, sodass die betreffende Bestellung korrigiert und erneuert werden kann.
3. Abweichungen in Qualität und Quantität gegenüber dem Text und Inhalt der betreffenden Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn die Auftraggeberin ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
4. Auf die Bestellung der Auftraggeberin erbittet diese sofort, spätestens innerhalb von einer Woche ab Bestellung, eine Auftragsbestätigung. Ansonsten ist die Auftraggeberin zum Widerruf berechtigt. Eine Abweichung von der Bestellung der Auftraggeberin und den gegebenenfalls vorgelegten Unterlagen oder eine Änderung der Beschaffenheit, Güte, Leistungsfähigkeit, etc. der zu liefernden Waren/Leistungen entgegen den in der Bestellung gemachten Angaben oder der bisher gelieferten oder vereinbarten Ausführung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.
5. (Technische) Einzelheiten kann die Auftraggeberin bis zu 4 Wochen vor Erreichen des Liefertermins ändern. Werden der Auftraggeberin Erst- oder Ausfallmuster zur Verfügung gestellt, darf die Serienfertigung erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe beginnen.

III) Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
3. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die - nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte - Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf das Verlangen der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
4. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt die Auftraggeberin ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und sofern Dokumentation oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an die Auftraggeberin. Bei Teillieferungen bzw. Teilleistungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Zahlungen erfolgen mittels Banküberweisung. Für die Rechtzeitigkeit der von der Auftraggeberin geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank der Auftraggeberin.
5. Rechnungen sind der Auftraggeberin für jede Bestellung gesondert und erst nach vollständiger Erfüllung der Lieferverpflichtungen zu erteilen. Dies gilt nicht, insoweit Teillieferungen vereinbart sind. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer der Auftraggeberin, die Artikel- Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs der Auftraggeberin die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
6. Gegenüber Kaufleuten ist die Auftraggeberin berechtigt, Zahlungen gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Entstehung von Gegenforderungen in angemessener Höhe zurückzuhalten. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer entsprechende Sicherheit leistet.
7. Bei Zahlungsverzug schuldet die Auftraggeberin Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
8. Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers wird mit der Maßgabe anerkannt, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf die Auftraggeberin übergeht. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt unzulässig.
9. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

IV) Versand und Lieferung
1. Der Versand hat, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, an die in der Bestellung angegebene Anschrift zu erfolgen.
2. Teillieferungen sowie die Weitergabe der Aufträge der Auftraggeberin an Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer) sind nur nach schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin zulässig. Mehrkosten hat in jedem Fall der Auftragnehmer zu tragen.
3. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (insbesondere Transportgefahr), bis die Auftraggeberin die tatsächliche Gewalt über die gelieferten Gegenstände an der angegebenen Versandadresse erlangt. Bei Werk- bzw. deren Werklieferungsverträgen sowie bei Lieferungen einschließlich Montage oder Aufstellung geht die Gefahr mit der Abnahme über.

V) Liefertermine und Lieferfristen
1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfristen bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von der Auftraggeberin angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Lieferverzögerungen zu erwarten sind, hat der Auftragnehmer dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. Hierdurch wird der Auftragnehmer jedoch nicht von Schadensersatzansprüchen befreit, die der Auftraggeberin gegebenenfalls zustehen. Vor Ablauf des Liefertermins ist die Auftraggeberin nicht zur Abnahme verpflichtet.
2. Werden vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen nicht eingehalten, so ist die Auftraggeberin nach Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; die Auftraggeberin kann auch auf Leistung bzw. nach Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung bestehen und den Verzögerungsschaden sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen.
3. Bei Fixgeschäften ist die Auftraggeberin auch ohne Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, im Fall der Nichtleistung 15 % des Gesamt-Nettoauftragswertes und im Falle
Regelung nicht ausgeschlossen. Ebenso kann der Auftragnehmer den Nachweis führen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschal geltend gemacht eingetreten ist. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

VI) Erklärung über Ursprungseigenschaft
1. Gibt der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware ab, ist er verpflichtet, auf unser Verlangen die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
2. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der von ihm erklärte Ursprung unzutreffend ist und/oder infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.

VII) Gewährleistung und Haftung
1. Der Auftragnehmer sichert die vollständige Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen ausdrücklich zu. Die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit den Verkaufsgesprächen, insbesondere jedoch in Werbeunterlage und/oder sonstigen Produktbeschreibungen gemachten Angaben, gelten jeweils als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Produkte. Der Auftragnehmer gewährleistet vor diesem Hintergrund, dass die Produkte die so vereinbarte, vertragliche Beschaffenheit aufweisen, ungeachtet einer solchen jedoch zumindest, dass die Produkte der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung zugänglich sind oder die Beschaffenheit aufweisen, die für Waren gleicher Art und Güte üblich sind oder erwartet werden können.
2. Bei Mängeln stehen der Auftraggeberin uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Schlägt die von der Auftraggeberin gewählte Art der Nacherfüllung innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Nachfrist fehl, kann die Auftraggeberin - wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist - auch bei Kaufverträgen auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen. Im Falle der Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei der Auftraggeberin oder Dritten ist die Auftraggeberin berechtigt, auch ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Auftragnehmers Mängel zu beseitigen und Schäden zu beheben, wenn es nicht mehr möglich ist, dem Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine auch nur kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.
3. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Auftraggeberin sie dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Ware bei der Auftraggeberin mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung an den Auftragnehmer erfolgt.
4. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet die Auftraggeberin nicht auf ihre Gewährleistungsansprüche.
5. Jeglicher Art der Mängelbeseitigung, insbesondere Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen, unterbrechen die Verjährung. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige der Auftraggeberin beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer die Ansprüche der Auftraggeberin ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche der Auftraggeberin verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn die Auftraggeberin muss nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zur Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Tage, an dem die Leistung vollständig erbracht ist (gegebenenfalls Abnahme und/oder Montage oder Aufstellung).
7. Der Auftragnehmer haftet der Auftraggeberin gegenüber grundsätzlich für jede Verschuldensform, insbesondere auch für jede Form der Fahrlässigkeit seiner Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Dienst verpflichteten.

VIII) Produkthaftung
1. Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, die Auftraggeberin von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist die Auftraggeberin verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Auftragnehmer sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme einzudecken, die auch Mangelfolgekosten (insbesondere Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden, Kosten des Aus- und Einbaus) abdeckt. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin auf Verlangen jederzeit eine Kopie dieser Haftpflichtpolice zuzusenden.

IX) Fertigungsmittel
Von der Auftraggeberin bereitgestellte oder für sie angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen aller Art (Fertigungsmittel), dürfen ausschließlich zur Ausführung von Aufträgen mit der Auftraggeberin verwendet und Dritten (auch teilweise) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der Auftraggeberin auf Verlangen unverzüglich kostenfrei zuzusenden, spätestens jedoch 2 Jahre nach deren letztem Einsatz. Von der Auftraggeberin bereitgestellte Fertigungsmittel und Rohstoffe bleiben Eigentum der Auftraggeberin. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Fertigungsmittel, die der Auftragnehmer in Erledigung des Auftrags der Auftraggeberin fertigt, erfolgen für die Auftraggeberin als Hersteller mit der Folge, dass die Auftraggeberin hieran Eigentum erwirbt.

X) Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle oder - sofern eine solche nicht vorgeschrieben wird - Neunkirchen / Saar.
2. Ist der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer nach Wahl der Auftraggeberin Saarbrücken oder der Sitz des Auftragnehmers. Für Klagen gegen die Auftraggeberin ist in diesen Fällen jedoch Saarbrücken ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Die Beziehungen zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren Verkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht, das heißt die Regelungen des UN Kaufrechts werden ausgeschlossen.
4. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.